Ü20 + Ü40?

Keine Partyeinladung, sondern der Sachkundenachweis nach Landeshundegesetz NRW

Nach Landeshundegesetz benötigen bestimmte Hundehalter einen Sachkundenachweis, wenn

• Sie einen Hund besitzen, der unter das Landeshundegesetz NRW fällt ODER
• der Hund größer als 40cm oder/und über 20kg ist oder werden wird

Der Nachweis der Sachkunde entfällt, sollte bis 2003 schon mehr als 10 Jahre ein großer Hund anstandslos und nachweisbar gehalten worden sein.

Das Gesetz sagt:
„Nachweis der Sachkunde von Hundehalterinnen / Hundehaltern

• für große Hunde – gem. § 11 Abs. 3 des Landeshundegesetz (LHundG) NRW
• für Hunde bestimmter Rassen – gem. § 10 Abs. 3 des Landeshundegesetz (LHundG) NRW

Hunde bestimmter Rassen sind:

• Alano
• American Bulldog
• Bullmastiff
• Mastiff
• Mastino Espanol
• Mastino Napoletano
• Fila Brasileiro
• Dogo Argentino
• Rottweiler
• Tosa Inu
• sowie deren Kreuzungen untereinander

Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40cm oder ein Gewicht von mindestens 20kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.

Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter:

• die erforderliche Sachkunde und
• die Zuverlässigkeit besitzt
• den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und
• für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat
• und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.“

Als Sachverständiger nach Landeshundegesetz besitze ich die Befähigung, die Sachkunde bei Ihnen abzunehmen. Für eine Terminvereinbarung oder weitere Fragen nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf.